Die Grundsteuer beginnt mit der Veranlagung, die vom örtlichen Gutachter durchgeführt wird. Die Schätzung stellt den Wert der Immobilie zum 1. Januar eines jeden Jahres dar. Diese Schätzung ist wichtig, weil die Grundsteuer auf der Grundlage des geschätzten Wertes berechnet wird. Die Steuerbezirke in Wisconsin (Gemeinden, Schulen, Landkreise usw.) legen ihre Haushalte im Herbst fest, normalerweise im November. Nachdem jeder Bezirk seine Steuer für das nächste Jahr festgelegt hat, werden die Grundsteuern berechnet und die Steuerbescheide erstellt. Die Steuerbescheide werden in der Regel Mitte Dezember vom Schatzmeister Ihrer Gemeinde verschickt. Gemäß Wisconsin State Statute 74.09(06) entbindet das Ausbleiben eines Steuerbescheids nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer.
Alle Zahlungen für die Stadt Fond du Lac (alle Parzellen, die mit FDL beginnen) werden vom Fond du Lac County Treasurer’s Office eingezogen. Zahlungen sind zu leisten an: Fond du Lac County Treasurer, 160 South Macy Street, P.O. Box 1515, Fond du Lac, WI 54936-1515.
Der volle Betrag der Grundsteuer oder die erste Rate ist bis zum 31. Januar und die zweite Rate bis zum 31. Juli im Büro des County Treasurer fällig.
Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie in einem ordnungsgemäß adressierten Umschlag vor Mitternacht des letzten für die Zahlung vorgeschriebenen Tages abgeschickt wird (Poststempel, nicht Postwurfsendung). Für die Übersendung der Zahlungsbestätigung ist ein adressierter und frankierter Umschlag erforderlich. Wird eine Rate versäumt oder die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum geleistet, werden auf den unbezahlten Restbetrag Zinsen und Strafgebühren erhoben. Die Berechnung beginnt am 1. Februar. Die Zinsen werden mit 1 % pro Monat und die Strafe mit 1/2 % pro Monat berechnet. Wenn ein Grundstückseigentümer ein Grundstück verkauft, das er in zwei oder mehr Parzellen aufgeteilt hat, aber die Steuerliste das Grundstück so aufführt, wie es am 1. Januar beschrieben war (eine Parzelle), kann der neue Eigentümer eine Steuerrechnung für seinen Anteil an der Steuer für die erworbene Parzelle anfordern. Dies sollte bis spätestens 15. Januar schriftlich beim Stadtkämmerer beantragt werden. Lotterie- und Glücksspielgutschriften können auf selbst genutzte Hauptwohnsitze angewendet werden. Wenn der Steuerzahler der Meinung ist, dass er oder sie für eine Gutschrift in Frage kommt, diese aber nicht auf der Steuererklärung ausgewiesen ist, kann ein Antrag beim Stadtkämmerer eingereicht werden. Dies muss bis zum 31. Januar geschehen. Duplikate von Grundsteuerrechnungen und Zahlungsinformationen sind unter www.fdlco.wi.gov.
erhältlich.