Alle Arbeitgeber:

Um die Bedingungen des Wisconsin’s Family and Medical Leave Act (WFMLA) in Anspruch nehmen zu können, muss ein Arbeitgeber mindestens 50 Personen dauerhaft in Wisconsin beschäftigen, während ein Angestellter für mehr als 52 aufeinanderfolgende Wochen und mindestens 1.000 Stunden während des vorangegangenen 52-Wochen-Zeitraums bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben muss.

Familienurlaub & Medizinischer Urlaub

In einem Zeitraum von 12 Monaten darf kein Arbeitnehmer mehr als:

  • Sechs Wochen Urlaub aus familiären Gründen für die Geburt oder Unterbringung eines Kindes.
  • Zwei Wochen für die Pflege des schweren Gesundheitszustands eines Kindes, Ehepartners oder Elternteils.
  • Acht Wochen aus einer beliebigen Kombination dieser Gründe.

Ein Arbeitnehmer kann Urlaub aus familiären Gründen als teilweise Abwesenheit von der Arbeit nehmen; Arbeitnehmer, die dies tun, müssen alle teilweisen Abwesenheiten so planen, dass sie den Betrieb des Arbeitgebers nicht übermäßig stören.

Ein Angestellter, der sich in einem ernsten Gesundheitszustand befindet, darf innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als zwei Wochen Urlaub aus medizinischen Gründen nehmen. Ein „schwerwiegender Gesundheitszustand“ ist definiert als eine körperliche oder geistige Krankheit, Verletzung, Beeinträchtigung oder ein Zustand, der zu einer Behinderung führt:

  • Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz.
  • Ambulante Behandlung, die eine kontinuierliche Behandlung oder Überwachung durch einen Gesundheitsdienstleister erfordert.

Bestimmungen für den Urlaub

Ein Arbeitnehmer kann Teile des Urlaubs aus familiären Gründen oder wegen Krankheit durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub anderer Art ersetzen, der vom Arbeitgeber gewährt wird.

Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung verlangen, die Folgendes bestätigt:

  • Dass das Kind, der Ehepartner, ein Elternteil oder der Arbeitnehmer an einer schweren Krankheit leidet.
  • Das Datum, an dem die schwere Krankheit begonnen hat, und ihre voraussichtliche Dauer.
  • Nach Kenntnis des Gesundheitsdienstleisters oder des christlich-wissenschaftlichen Heilpraktikers die medizinischen Fakten bezüglich des schweren Gesundheitszustands
  • Eine Erklärung, inwieweit der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Arbeitspflichten zu erfüllen (wenn der Arbeitnehmer eine medizinische Beurlaubung beantragt)

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass er die Meinung eines zweiten Gesundheitsdienstleisters einholt.

Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber nach Möglichkeit im Voraus über die Beurlaubung wegen einer erwarteten Geburt oder der Aufnahme eines Pflegekindes informieren. Wenn ein Arbeitnehmer plant, Urlaub aus familiären Gründen für eine geplante medizinische Behandlung oder für die Betreuung eines Kindes, Ehepartners, Elternteils oder für den Arbeitnehmer selbst zu nehmen, muss der Arbeitnehmer:

  • sich in angemessener Weise bemühen, die medizinische Behandlung oder Betreuung so zu planen, dass sie den Betrieb des Arbeitgebers nicht übermäßig stört, vorbehaltlich der Zustimmung des Gesundheitsdienstleisters des Kindes, des Ehegatten, der Eltern oder des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber muss in angemessener und praktikabler Weise im Voraus über die medizinische Behandlung oder Überwachung informiert werden.

Alternative Beschäftigung:

Ein Arbeitgeber muss den Gruppen-Krankenversicherungsschutz für einen Arbeitnehmer im Urlaub aus familiären oder medizinischen Gründen aufrechterhalten, als ob der Arbeitnehmer den Urlaub nicht genommen hätte. Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer verlangen, dass er auf einem Treuhandkonto des Arbeitgebers einen Betrag hinterlegt, der der gesamten Prämie oder ähnlichen Kosten für acht Wochen des Gruppen-Krankenversicherungsschutzes des Arbeitgebers entspricht (falls eine Abdeckung erforderlich ist).

Das WFMLA erlaubt es einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer mit einem schweren Gesundheitszustand, eine alternative Beschäftigung für den Arbeitnehmer zu vereinbaren, solange der Zustand andauert. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub aus familiären Gründen oder wegen Krankheit wird durch die Dauer der alternativen Beschäftigung nicht eingeschränkt.

Bundesstaatliche Arbeitgeber:

Bundesstaatliche Angestellte können bis zu fünf Arbeitstage Urlaub nehmen, um als Knochenmark-/Organspender zu dienen, und bis zu 30 Tage Urlaub, um als Organspender zu dienen. Für diese Art von Urlaub ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

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