Hintergrund: K.O.-Drogen werden eingesetzt, um die Begehung eines Verbrechens, in der Regel entweder eines Raubes oder eines sexuellen Übergriffs, zu erleichtern. Obwohl Medienberichte über den Gebrauch von K.O.-Drogen häufiger geworden sind, gibt es keine belastbaren epidemiologischen Daten über die Häufigkeit von drogenvermittelten Raubüberfällen oder sexuellen Übergriffen, vermutlich weil viele Verbrechen dieser Art nicht in die offiziellen Statistiken eingehen.
Methoden: Auf der Grundlage einer selektiven Literaturrecherche zu den Begriffen „drug-facilitated sexual assaults“ (DFSA) und „drug-facilitated crimes“ (DFC) beschreiben die Autoren die Wirkungsweisen und toxikologischen Nachweismöglichkeiten der am häufigsten als K.O.-Drogen eingesetzten Substanzen.
Ergebnisse: Die am häufigsten konsumierte Droge bei sexuellen Übergriffen ist nach wie vor Alkohol (ca. 40% bis 60%), gefolgt von illegalen Drogen (Cannabis, Kokain). Das Vorhandensein von unfreiwillig eingenommenen Medikamenten und Drogen wird nur in relativ wenigen Fällen (ca. 2 %) durch toxikologische Routineuntersuchungen nachgewiesen. Die am häufigsten gefundenen Substanzen sind Benzodiazepine, gefolgt von anderen Hypnotika. In Europa wird die illegale Substanz Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, „Liquid Ecstasy“), die oft als „Date-Rape-Droge“ bezeichnet wird, nur selten mit ausreichender rechtsmedizinischer Sicherheit nachgewiesen. Dies mag an seiner schnellen Ausscheidung liegen (im Blut ist es bis zu 8 Stunden, im Urin bis zu 12 Stunden nachweisbar) sowie an seinem physiologischen Vorkommen im Körper. Wenn die toxikologische Analyse von Blut und Urin bei einem Verdacht auf DFSA negativ ausfällt, kann die Analyse einer Haarprobe etwa vier Wochen nach dem Überfall das Vorhandensein von Drogen nachweisen, die zu diesem Zeitpunkt konsumiert wurden.
Wenn das Opfer lange Haare hat, kann es möglich sein, K.O.-Drogen nachzuweisen, die mehr als vier Wochen zuvor eingenommen wurden. In Europa sind Verurteilungen wegen Drogendelikten vergleichsweise selten, vor allem wegen der Schwierigkeit, schlüssige Beweise zu erbringen.
Schlussfolgerungen: Eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung sowie die sorgfältige Entnahme von biologischen Proben zur toxikologischen Analyse bilden die Grundlage für die Aufdeckung von Drogendelikten.
Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341-7
DOI: 10.3238/arztebl.2009.0341
Schlüsselwörter: Sexualverbrechen, Gamma-Aminobuttersäure-Missbrauch, Haaranalyse, Drogenscreening, Benzodiazepin

In den letzten Jahren häufen sich Presseberichte über den Einsatz von K.O.-Drogen zur Erleichterung von Verbrechen, zunächst in den USA, inzwischen aber auch in Europa. Die bekanntesten Fälle in Deutschland betrafen vor einigen Jahren Raub und andere Eigentumsdelikte: Der Öffentlichkeit sind Berichte über alkoholisierte Kunden in St. Pauli (dem Hamburger Ausgehviertel) oder in einem Münchner Traditionslokal bekannt, die zu diesem Zweck mit Noludar (Methylprylon) betäubt wurden. Heute sind die meisten Straftaten im Zusammenhang mit K.O.-Drogen jedoch sexueller Natur und ereignen sich im Umfeld der Disco- und Rave-Szene (1-5). Drei anschauliche Fälle werden in der Internet-Beilage vorgestellt (siehe Fallbeispiele).
Der Nachweis der Verabreichung von K.O.-Drogen ist oft schwierig, weil sich die Opfer nach einer kürzeren oder längeren Bewusstlosigkeit oder antegraden Amnesie nicht mehr an den Vorfall erinnern können, weil sie versuchen, das Geschehen zum Zeitpunkt des Vorfalls aus den spontanen oder hervorgerufenen Erinnerungen ihrer Bekannten zu rekonstruieren, und weil sie den Vorfall erst spät einem Arzt oder der Polizei melden. Die lange Zeitspanne, die zwischen dem Vorfall und der Entnahme von Blut- und Urinproben liegt, macht es oft unmöglich, die verabreichten Substanzen durch chemisch-toxikologische Analysen nachzuweisen.
Ein weiteres Hindernis für den Nachweis im Labor ist die Tatsache, dass K.O.-Medikamente in der Regel in der kleinstmöglichen Dosis verabreicht werden, um das Opfer zu betäuben, und dass erfahrene Kriminelle oft Substanzen verwenden, die schnell ausgeschieden werden, um nicht entdeckt zu werden. Um den Verdacht des Opfers nicht zu erregen, ist die verabreichte Substanz idealerweise geruchs-, farb- und geschmacksneutral, so dass sie unbemerkt z.B. einem Getränk zugesetzt werden kann.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass Personen, die den Verdacht haben, dass ihnen gegen ihren Willen ein K.O.-Medikament verabreicht wurde, zum Zeitpunkt der Tat oft stark alkoholisiert waren (in der von uns untersuchten Personengruppe liegt der Prozentsatz solcher Fälle bei über 40 %). Oft reicht bereits die vermutete Blutalkoholkonzentration, die sich aus den eigenen Angaben des Opfers über die konsumierte Alkoholmenge errechnet, aus, um eine Amnesie für den Tatzeitpunkt mit einem völligen Verlust der Erlebniskontinuität zu erklären.
Früher wurden eher flüchtige Substanzen wie Chloroform, Äther und Halothan zur Erleichterung von Straftaten eingesetzt (6).

Das Spektrum der verabreichten Substanzen hat sich in den letzten Jahren stark erweitert. Die häufig erwähnte Substanz Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), auch bekannt als Liquid Ecstasy, ist analytisch nur in einem sehr engen Zeitfenster (8 Stunden im Blut, 12 Stunden im Urin) nachweisbar.
Der Begriff „drug-facilitated sexual assault“ (DFSA) ist mittlerweile die international übliche Bezeichnung für diese Art von Verbrechen.
Kriminelle verwenden Drogen zur Erleichterung sexueller Übergriffe mit der Absicht, folgende Wirkungen zu erzielen:
– Sedierung und Herbeiführung von Schlaf
– Veränderung des Verhaltens des Opfers
– antegrade Amnesie
– die Schaffung eines hilflosen Zustands, den der Kriminelle bewusst ausnutzen kann.
Andererseits werden im Rahmen von Sexualdelikten manchmal auch Drogen verabreicht, um das sexuelle Verlangen zu steigern und die Verhaltenshemmungen zu senken (Amphetamine, Kokain).
Auf der Grundlage einer selektiven Literaturrecherche mit den Begriffen „drug-facilitated sexual assaults“ (DFSA) und „drug-facilitated crimes“ (DFC) stellen die Autoren hier die Wirkmechanismen und Nachweisfenster der am häufigsten als K.O.-Drogen eingesetzten Substanzen vor, damit die mit solchen Fällen befassten ärztlichen Kollegen besser in der Lage sind, adäquate Proben für chemisch-toxikologische Analysen zu gewinnen.
Epidemiologie
Nach Berichten, die vor allem aus den USA stammen, scheint die Häufigkeit von drogenvermittelten sexuellen Übergriffen in den letzten Jahren deutlich zugenommen zu haben, auch wenn genaue epidemiologische Daten fehlen, da naturgemäß eine große Zahl von Fällen den Behörden nicht bekannt wird. Viele Drogen, die für solche Verbrechen verwendet werden, werden freiwillig eingenommen, und die verdeckte Einnahme einer Droge kann nur selten nachgewiesen werden (7, 8). GHB oder Flunitrazepam war in einer amerikanischen Studie nur in 3 % der Fälle nachweisbar (8).
Die Münchner Rechtsmedizin registrierte von 1995 bis 1998 insgesamt 92 Fälle, in denen die Einnahme einer K.O.-Droge vermutet wurde (3). Bei den danach begangenen Straftaten handelte es sich vor allem um Raub (47,8 %), mit deutlichem Abstand vor Sexualdelikten (Vergewaltigung, 13 %), Tötungsdelikten (5,4 %) und sonstigen Delikten.
Die Bonner Rechtsmedizin registrierte von 1997 bis 2006 eine Verzehnfachung der Zahl der Untersuchungen auf mögliche Rauschmittel bei Sexualdelikten auf derzeit 40 bis 50 Fälle pro Jahr (5). Chemisch-toxikologische Untersuchungen werden in der Regel sowohl bei Opfern als auch bei Tatverdächtigen durchgeführt.

Im Vereinigten Königreich konnten von 2000 bis 2002 nur in 21 von 1014 Fällen (2 %) unfreiwillig konsumierte Medikamente nachgewiesen werden (9, 10). Nur in der Hälfte aller Fälle, in denen unfreiwillig konsumierte Substanzen nachgewiesen wurden, d. h. in 1 % aller Fälle, kam es zu einem Gerichtsverfahren, und selbst in diesen Fällen kam es nicht immer zu einer Verurteilung. Häufig musste die Strafverfolgung eingestellt werden, weil kein Verdächtiger ermittelt wurde, der Verdächtige nicht festgenommen werden konnte oder die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten (e-box gif ppt).
In dieser Studie, wie auch in unserer eigenen Erfahrung, waren Benzodiazepine die am häufigsten verwendete Substanzart (n = 12), gefolgt von anderen Hypnotika (Zopiclon, GHB >10 mg/mL im Urin, n = 3), Antihistaminika (Diphenhydramin, n = 2), sedierenden Antidepressiva (n = 1) und anderen illegalen Drogen (Ecstasy, n = 3) (Tabelle 1 gif ppt).
Subjektive Symptome
Opfer der Verabreichung von K.O.-Drogen beschreiben häufig folgende Symptome, abhängig von der Pharmakodynamik der verwendeten Substanzen (11):
– ein ekelerregender, bitterer Geschmack in einem zuvor unauffälligen Getränk
– Verwirrung
– Schwindel
– Benommenheit
– Schläfrigkeit
– Bewusstseinsstörungen
– Bewusstlosigkeit
– Gedächtnisstörungen
– das Gefühl, nicht Herr des eigenen Handelns zu sein
– langsame Herzfrequenz, abnorm niedriger Muskeltonus
– Verlust der Muskelkontrolle
– Übelkeit
– Mangel an Verhaltenshemmung.
Alle diese Symptome sollten bei der Anamneseerhebung erfragt werden (Kasten 1 gif ppt).
Amnesie tritt vor allem auf, wenn GHB und Benzodiazepine eingenommen wurden; insbesondere 1,4-Benzodiazepine wie Flunitrazepam verursachen eher eine Amnesie als 1,5-Benzodiazepine wie Clobazam (12). Eine Amnesie kann auch auftreten, wenn kein Bewusstseinsverlust vorliegt. Midazolam kann zu sexuellen Phantasien führen.
Bei der körperlichen Untersuchung sollte besonders auf Verletzungen geachtet werden, vor allem auf solche, die offensichtlich sexueller Natur sind, wie z. B. blaue Flecken an der Innenseite der Oberschenkel oder Kratzer an den Brüsten, sowie auf scheinbar banale Verletzungen. Darüber hinaus sollten Proben für die molekularbiologische und toxikologische Analyse entnommen werden (Kasten 2 gif ppt).
Gebräuchliche Wirkstoffgruppen
Wir können hier nur einen kurzen Überblick über die Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen geben, die am häufigsten als potentielle Knock-out-Medikamente in Frage kommen; weitere Informationen finden sich bei Musshoff und Madea (13). Eine erweiterte Liste potentieller Knock-out-Medikamente findet sich auch in der e-Tabelle (gif ppt).

Benzodiazepine
Substanzen, die zu dieser großen Gruppe gehören, werden therapeutisch als Tranquilizer, Antikonvulsiva, Hypnotika und Sedativa eingesetzt.
Alle Benzodiazepin-Arzneimittel unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wo sie in der Anlage III (Betäubungsmittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen) aufgelistet sind. Für jeden Benzodiazepin-Typ ist im Gesetz jedoch eine Grenzmenge festgelegt, unterhalb derer die Vorgaben für die Verschreibung von Betäubungsmitteln nicht gelten.
Benzodiazepine können in Kombination mit Alkohol oder Opioiden eine Amnesie verursachen. Insbesondere Flunitrazepam hat den Ruf, eine „Date-Rape“-Droge zu sein. Vor allem in den 1990er Jahren wurden die damals farblosen und geschmacksneutralen Flunitrazepam-Tabletten deshalb häufig missbräuchlich in Getränken eingesetzt, oft wurden die Tabletten dazu vorher in Wasser aufgelöst. Daraufhin änderte der Hersteller 1999 die Zusammensetzung der Tablette, so dass sie nun eine bläuliche Farbe hat, die Getränke, denen sie zugesetzt wird, verfärbt, in Lösung ausfällt und leicht bitter schmeckt. Tabletten des älteren Typs sind jedoch in einigen Ländern immer noch erhältlich und werden häufig von Generikaherstellern und anderen Unternehmen verkauft.
Andere Hypnotika
Zopiclon, Zolpidem und Zaleplon gehören zur neuesten Generation von Nicht-Benzodiazepin-Hypnotika. Sie haben anxiolytische, schlaffördernde und muskelentspannende Wirkungen. Als K.o.-Medikamente eignen sie sich vor allem wegen des schnellen Wirkungseintritts (innerhalb von 10 bis 30 Minuten), aber auch, weil sie eine Amnesie auslösen und nur kurzzeitig nachweisbar sind (kurze Halbwertszeit).
Gamma-Hydroxybuttersäure, 1,4-Butandiol und Butyro-1,4-Lacton
In der Medizin wird Gamma-Hydroxybuttersäure nur noch selten als intravenöses Anästhetikum eingesetzt. Es ist auch zur symptomatischen Behandlung von Narkolepsie zugelassen (14).
Vor allem seit Ende der 90er Jahre ist GHB verstärkt als Partydroge („Liquid Ecstasy“, „Liquid E“, „Liquid X“, „Fantasy“) in Gebrauch. Auf dem Schwarzmarkt ist es als hygroskopischer Feststoff oder als farblose oder gefärbte Flüssigkeit (wässrige Lösung von GHB-Salzen) erhältlich.
Bei niedrigen Dosen (ca. 0,5 bis 1,5 g) überwiegt die stimulierende Wirkung der Droge: Sie hat eine angstlösende, leicht euphorisierende und sozial potenzierende Wirkung, obwohl sie wie Alkohol die motorische Kontrolle beeinträchtigen kann (Tabelle 2 gif ppt). In höheren Dosen (bis zu 2,5 g) führt es zunächst wie Alkohol zu einer Steigerung der Stimmung und des Antriebs, manchmal auch des sexuellen Verlangens. In noch höheren Dosen wirkt es stark schlafanstoßend. Überdosierungen können zu einem plötzlichen Tiefschlaf führen, aus dem der Betroffene kaum noch zu wecken ist. GHB-Überdosierungen, d.h. Dosen, die einen unerwünschten, narkotisierten Schlaf verursachen, sind relativ unproblematisch, solange nicht gleichzeitig andere Drogen eingenommen werden.

Gefährlich ist die Kombination von GHB mit Alkohol, atemdepressiven Medikamenten oder Benzodiazepinen. Es kann zu Übelkeit und Erbrechen kommen, was in Kombination mit der narkotischen Wirkung der Droge zum Tod durch Aspiration von Erbrochenem und Ersticken führen kann. Außerdem können lebensbedrohliche Atemdepression und Herzrhythmusstörungen auftreten. Da GHB seine schlaffördernde Wirkung mit einer Reihe anderer Substanzen teilt, wird die korrekte Diagnose einer GHB-Intoxikation von medizinischem Notfallpersonal und anderen Personen, die zu helfen versuchen, oft nicht gestellt. In der Regel wird zunächst eine Benzodiazepin- oder Opioid-Überdosis vermutet, aber weder Flumazenil noch Naloxon sind ein wirksames Gegenmittel für GHB. Die mögliche Umkehrbarkeit der Wirkung von GHB mit Physostigmin ist derzeit umstritten (14).
Butyro-1,4-Lacton, auch Gamma-Butyrolacton (GBL) genannt, ist eine farblose Flüssigkeit mit schwachem Eigengeruch. Es wird häufig als industrielles Lösungsmittel sowie als Farbentferner, Graffiti-Entferner, Nagellackentferner und Reinigungsmittel verwendet. Es wird auch als Reagenz für die Herstellung von Arzneimitteln und Agrarchemikalien verwendet. Im Gegensatz zu GHB wurde es bisher nicht als illegales Betäubungsmittel eingestuft, obwohl es als K.O.-Droge verwendet wird. Es wird im Körper durch die Wirkung der 1,4-Lactonase zu GHB hydrolysiert. Die Plasmahalbwertszeit von GBL beträgt weniger als 60 Sekunden, da es schnell in GHB umgewandelt wird; daher sind 5 Minuten nach dem Konsum von GBL nur noch etwa 3 % der ursprünglichen Menge im Körper vorhanden.
1,4-Butandiol (BDO) wird in der Industrie als Weichmacher verwendet und ist auch ein wichtiges Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Stoffe, einschließlich GBL. Auch BDO wird im Körper durch die Wirkung einer Alkohol-Dehydrogenase und einer Aldehyd-Dehydrogenase zu GHB umgewandelt. Es kann daher als alternative Freizeit- oder K.O.-Droge verwendet werden. Die Wirkung setzt etwa 5 bis 20 Minuten nach der oralen Einnahme ein und hält etwa 2 bis 3 Stunden an. Dosen von mehr als 4 ml haben eine schlaffördernde Wirkung, ähnlich wie GHB. Wie GHB kann auch BDO in sehr hohen Dosen zu Koma und Tod führen.
Ketamin
Ketamin wird in Deutschland als generisches Medikament verkauft. Es ist rezeptpflichtig, unterliegt aber nicht den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes. Es wird zur Allgemeinanästhesie in der Anästhesiologie sowie zur Analgesie und zur Behandlung des sonst hartnäckigen Status asthmaticus und darüber hinaus als Hypnotikum eingesetzt. Wegen seiner dissoziierenden, bewusstseinsverändernden Wirkung wird es als Rausch- und Partydroge eingesetzt. Auch seine Verwendung als K.O.-Droge ist beschrieben worden.

Anticholinergika
Scopolamin, Hyoscin und Atropin aus der Familie der Tollkirschen sind die wichtigsten Vertreter dieser Klasse. Scopolamin wirkt in niedriger Dosis leicht beruhigend und hat eine hemmende Wirkung auf das Brechzentrum im Gehirn; in höheren Dosen wirkt es abstumpfend und erzeugt Apathie.
Antihistaminika
Einige H1-Antihistaminika der ersten Generation haben insbesondere eine antagonistische Wirkung auf
– muskarinische Rezeptoren (z.B., Diphenhydramin),
– Dopaminrezeptoren (z.B. Promethazin),
– Serotoninrezeptoren (z.B. Promethazin).
Die meisten dieser Wirkstoffe gelangen auch leicht in das zentrale Nervensystem und werden daher z.B. als Antiemetika (bei Seekrankheit) und als schlaffördernde Medikamente eingesetzt. H1-Antihistaminika der ersten Generation eignen sich wegen ihrer anticholinergen Wirkung und nicht zuletzt wegen ihrer leichten Verfügbarkeit als Knock-out-Medikamente. Die Verwendung von Diphenhydramin und Doxylamin zu diesem Zweck wurde beschrieben.
Muskelrelaxantien und flüchtige Substanzen
Viele andere Substanzen, wie die Muskelrelaxantien Carisoprodol und Cyclobenzaprin, wurden wegen ihrer sedierenden Wirkung als Knock-out-Medikamente eingesetzt. Das Gleiche gilt für flüchtige Substanzen wie Äther, Chloroform und Lachgas (Distickstoffoxid). Da diese Stoffe jedoch schnell ausgeschieden oder abgeatmet werden, sind sie nur für sehr kurze Zeit im Körper nachweisbar.
Proben müssen in luftdicht verschlossenen Behältern gesichert werden, um einen weiteren Verlust der betreffenden Substanz zu verhindern, bevor die Probe analysiert werden kann. Zum Nachweis dieser Substanzen sind spezielle Tests erforderlich, z.B. Headspace-Gaschromatographie oder Festphasenmikroextraktion.
Heute werden in der Partyszene flüchtige Substanzen als „Poppers“ verwendet – dazu gehören in der Regel Amylnitrit, Butylnitrit, Isobutylnitrit und Kombinationen dieser drei Substanzen. Sie haben eine ausgeprägte gefäßerweiternde Wirkung. Fünf bis 15 Sekunden nach dem Einatmen setzen die psychischen Wirkungen ein, darunter eine Intensivierung der Wahrnehmung, die je nach Dosis bis zu 10 Minuten anhalten kann. Wegen ihrer kurzzeitigen Wirkung sind „Poppers“ als K.O.-Drogen relativ ungeeignet; sie werden zur (ebenfalls kurzzeitigen) sexuellen Stimulation, als Aphrodisiakum, eingenommen.
Die wichtigsten verbleibenden Arten von K.O.-Drogen sind Barbiturate (die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung unterliegen), das blutdrucksenkende Mittel Clonidin, das atypische Neuroleptikum Clozapin und Chloralhydrat.

Stimulanzien wie Kokain, Amphetamin und Ecstasy werden ebenfalls immer häufiger bei drogenvermittelten sexuellen Übergriffen eingesetzt. Sie können das sexuelle Verlangen des Opfers steigern und Verhaltenshemmungen herabsetzen; andererseits können die Täter eine Erschöpfungsphase nach dem eigentlichen Rausch abwarten, die durch ausgeprägte Müdigkeit mit langen Tiefschlafphasen gekennzeichnet ist.
Chemisch-toxikologische Analyse
Die meisten der oben genannten Substanzen sind im Blut mehrere (bis zu 24) Stunden und im Urin (einschließlich Metaboliten) einige Tage lang nachweisbar. Eine Besonderheit von GHB ist, dass es sehr schnell resorbiert wird und seine maximale Plasmakonzentration innerhalb von 20 bis 45 Minuten erreicht. Seine Halbwertszeit beträgt etwa 30 Minuten. Im Blut ist es 8 Stunden und im Urin bis zu 12 Stunden nachweisbar (15, 16).
Aufgrund der kurzen Zeitspanne, die für den Nachweis dieser Substanzen im Blut und Urin zur Verfügung steht, der häufig langen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Meldung bei der Polizei oder einem Arzt und der Tatsache, dass eine geringe Dosis einer K.O.-Substanz oft ausreicht, um bei einer Person, die bereits Alkohol und andere Drogen konsumiert hat, das Bewusstsein zu beeinträchtigen, müssen je nach den Besonderheiten des Falles häufig sowohl Blut als auch Urin für eine chemisch-toxikologische Analyse gewonnen werden. Das Material sollte immer bei niedriger Temperatur aufbewahrt werden, da sonst durch bakterielle Aktivität die Konzentration der betreffenden Substanz erhöht werden kann, insbesondere bei GHB.
Für Screening-Tests sollten so bald wie möglich, spätestens aber 2 bis 4 Tage nach dem Vorfall, 100 mL Urin gewonnen werden. Mindestens 10 ml (citratfreies) Blut sollten ebenfalls so schnell wie möglich, am besten nicht mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall, entnommen werden.
Wenn zwischen dem Vorfall und der ärztlichen Untersuchung eine längere Zeit verstrichen ist oder wenn die chemisch-toxikologischen Untersuchungen von Blut und Urin trotz eines begründeten Verdachts auf die Einnahme von K.O.-Drogen negativ ausfallen, kann die Analyse einer Haarprobe in Betracht gezogen werden. Die Probe sollte etwa 4 Wochen nach dem Vorfall entnommen werden. Das Haar wächst durchschnittlich 1 cm pro Monat; der Nachweis einer Substanz in einem proximalen Haarsegment, aber nicht weiter distal, bedeutet also, dass die Substanz zu einem Zeitpunkt eingenommen wurde, der in der Nähe des Vorfalls lag. Viele potenzielle K.O.-Drogen können später in Haarproben nachgewiesen werden, auch wenn sie nur einmal konsumiert wurden (17-19). Der Nachweis von GHB ist jedoch problematisch, da die Analyse in der Lage sein muss, die normale, endogene Konzentration dieser Substanz von der vielleicht nur leicht erhöhten Konzentration in einem benachbarten Segment zu unterscheiden, die aus einer exogenen Verabreichung resultiert (20, 21).

Es muss darauf hingewiesen werden, dass herkömmliche Untersuchungslabors in der Regel nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der erforderlichen Analysen abzudecken oder mit der erforderlichen Empfindlichkeit durchzuführen (22-24). Daher sollten nur spezialisierte Laboratorien hinzugezogen werden, die im Einzelfall auch beratend tätig werden können. Dies gilt insbesondere für Haaranalysen nach einmaliger Einnahme einer Fremdsubstanz.
Juristische Konsequenzen
Die möglichen juristischen Konsequenzen des Konsums einer K.O.-Droge finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) unter folgenden Überschriften:
– § 179 StGB (sexueller Missbrauch wehrunfähiger Personen),
– § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung),
– § 224 StGB (Körperverletzung mit Bedrohung),
– § 250 StGB (schwerer Raub).
Nach § 177 Abs. 3 StGB ist das Mitführen eines Werkzeugs oder Instruments zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein erschwerender Umstand. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von K.O.-Medikamenten mit dem Ziel, den zu erwartenden Widerstand eines Raubopfers zu verhindern, den klassischen Fall des „Mitführens“ darstellt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Fälle des schweren Raubes, die mit Hilfe von K.o.-Drogen begangen werden, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht sind. Entsprechendes gilt für den Fall der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 3).
Conflict of interest statement
Die Autoren erklären, dass sie in keinem Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors stehen.
Manuskript eingegangen am 6. November 2008; überarbeitete Fassung angenommen am
22. Dezember 2008.
Übersetzt aus dem Deutschen von Ethan Taub, M.D.
Korrespondierender Autor
Prof. Dr. med. B. Madea
Prof. Dr. rer. nat. F. Mußhoff
Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn
Stiftsplatz 12
53111 Bonn, Deutschland

Für E-Referenzen siehe:

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