Der Ausdruck „law of the land“ hat zwei Bedeutungen von verfassungsrechtlicher Dimension. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezieht er sich auf ein höheres Recht als das des Gewohnheitsrechts oder des Gesetzgebungsakts. Aufgrund der Suprematieklausel ist die Verfassung ein solches höheres Recht; sie ist das „oberste Gesetz des Landes“. Im Rahmen der richterlichen Kontrolle beansprucht der Oberste Gerichtshof das Amt des obersten Auslegers der Verfassung. Es hat sich daher eingebürgert, die Entscheidungen des Gerichtshofs als das Gesetz des Landes zu bezeichnen.

Eine zweite Konnotation hat eine spezielle Bedeutung, die weit in die englische Geschichte zurückreicht und das amerikanische Verfassungsrecht unauslöschlich geprägt hat. Im Jahr 1215 zwangen die Barone Englands König Johann zur Unterzeichnung der Magna Carta, in der er sich verpflichtete, als Gegenleistung für ihre Treue zu ihm die ihm geschuldeten Verpflichtungen einzuhalten. Zu den Bestimmungen gehörte eine, die (in Übersetzung aus dem Lateinischen) erklärte: „Kein freier Mann soll gefangen genommen oder eingekerkert oder enteignet oder geächtet oder verbannt oder in irgendeiner Weise vernichtet werden, und wir werden nicht gegen ihn vorgehen, es sei denn durch das Urteil seiner Standesgenossen oder durch das Gesetz des Landes.“ Die Magna Carta war zwangsläufig ein feudales Dokument, aber diese Bestimmung war so formuliert, dass sie noch lange nach dem Übergang vom Feudalismus zum modernen Rechtsstaat ihre Bedeutung behielt.

Der Begriff „law of the land“ blieb folglich im englischen Sprachgebrauch erhalten und bezeichnete die Gesamtheit des Grundgesetzes, auf das man sich bei jeder Unterdrückung durch den Herrscher berufen konnte, sei es verfahrensrechtlich oder materiell. Bis 1354 war eine alternative Formulierung aufgetaucht: „due process of law“. In seinem Second Institute of the Laws of England (1642) stellte Sir Edward Coke fest, dass „law of the land“ und „due process of law“ austauschbare Bedeutungen haben; dennoch wurde die ältere Version dadurch nicht verdrängt. Die Petition of Right (1628) spielte mit den beiden Begriffen nicht und forderte, „dass freie Bürger nur nach dem Gesetz des Landes oder nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren und nicht auf besonderen Befehl des Königs ohne Anklage inhaftiert oder festgehalten werden dürfen“

In der politisch kreativen Zeit nach der Unabhängigkeit zogen amerikanische Staatsmänner das „Gesetz des Landes“ dem „ordentlichen Gerichtsverfahren“ vor, offenbar wegen seiner historischen Verbindung zur Magna Carta. Alle acht frühen Verfassungen der Bundesstaaten, in denen die Garantie ganz oder teilweise enthalten war, verwendeten den Begriff „law of the land“; dasselbe galt für die Nordwest-Verordnung (1787). Der Begriff „due process of law“ tauchte erstmals im fünften Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (1791) auf. Dieser Wechsel im Sprachgebrauch verdrängte jedoch nicht das „Gesetz des Landes“. Während des gesamten neunzehnten Jahrhunderts sprachen die Verfassungen der Bundesstaaten und die Gerichte der Bundesstaaten mit der einen oder der anderen Stimme, oder sogar mit beiden. Ab 1903 zeigte eine Auflistung von Thomas M. Cooley von Staatsverfassungen, die das Erbe der Magna Carta enthielten, dass „law of the land“ das „due process of law“ übertraf. Die Tendenz ging in der Folge zu letzterer Formulierung; eine Zählung aus dem Jahr 1980 ergab jedoch, dass elf Staaten die Garantie immer noch als „law of the land“ ausdrückten.

Die Glorious Revolution von 1688, die die politische Theorie verkörperte, dass der parlamentarische Erlass das praktische Äquivalent des „law of the land“ sei, stellte ein Auslegungsdilemma dar, als die Versionen der Garantie in das amerikanische Denken eingeführt und in die meisten amerikanischen Verfassungen aufgenommen wurden. Die Vorherrschaft der Legislative war in der Neuen Welt inakzeptabel; die Amerikaner vertraten die Auffassung, dass das englische Konzept der Beschränkungen der Krone bei einem Wechsel der Souveränität nun sowohl für die Legislative als auch für die Exekutive galt. Daraus ergab sich, dass eine Auslegung der Garantie als Verbot des Entzugs von Leben, Freiheit oder Eigentum, außer durch einen Gesetzeserlass, den Schutz der Garantie bedeutungslos machen würde. Die Verwirrung amerikanischer Richter ist verständlich; erst in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts wurde das Konzept vollständig von den verwandten Konzepten eines geregelten Gesetzgebungsverfahrens und der Gewaltenteilung getrennt.

Die aus der Magna Carta übernommene Garantie ist unter den verfassungsrechtlichen Beschränkungen ungewöhnlich. Auf den ersten Blick ist sie nicht absolut, sondern konditional. Die Regierung darf nicht gegen Personen vorgehen, es sei denn, dies geschieht auf der Grundlage des Gesetzes oder eines ordentlichen Verfahrens. Die Aussage ist wohl verfahrensrechtlicher Natur, was darauf schließen lässt, dass die ursprüngliche Absicht darin bestand, den Schutz eines Gerichtsverfahrens zu gewährleisten. Jahrhundert in England voll entwickelt.

Obgleich der Wortlaut und die Stellung der staatlichen Verfassungsgarantien variierten – einige verwendeten „law of the land“, andere „due process of law“; einige fügten die Garantie einer Liste von Verfahrensrechten hinzu, andere machten sie zu einer separaten Bestimmung -, machten die Unterschiede kaum einen Unterschied in der gerichtlichen Reaktion auf der Verfahrensebene. Nicht so jedoch in Bezug auf den materiellen Inhalt. Wo, wie in den Verfassungen der Carolinas, von Illinois, Maryland und Tennessee, der Wortlaut nahe an einer wörtlichen Übersetzung der Magna Carta lag, wurde die Garantie auf wohlerworbene Rechte ausgedehnt, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Konnotation. Andererseits hielten die Gerichte von Connecticut und Rhode Island in den 1850er Jahren die Prohibitionsgesetze aufrecht, weil sie der Ansicht waren, dass die Formulierung „due process of law“ in den Verfassungen ihrer Bundesstaaten so eng mit den Ansprüchen der strafrechtlich Beschuldigten verwoben war, dass die Einbeziehung des materiellen Rechts ausgeschlossen war. In einer dritten Reihe von Fällen aus Massachusetts, New Hampshire, New York und Pennsylvania wurde der Garantie trotz der engen Verknüpfung mit verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen ein materieller Inhalt hinzugefügt. In diesem Fall erklärte das oberste Gericht des Bundesstaates ein Prohibitionsgesetz für ungültig, da es die Eigentumsrechte an bestehenden Alkoholvorräten zerstörte, und stützte seine Entscheidung auf die separaten verfassungsrechtlichen Garantien des „ordnungsgemäßen Verfahrens“ und des „Rechts des Landes“. Entgegen der Meinung einiger Gelehrter wurde Wynehamer nicht durch Metropolitan Board v. Barrie (1866) aufgehoben; der erste Fall bezog sich auf ein rückwirkend geltendes Gesetz, der zweite auf ein rein prospektives.

Der Fünfte Verfassungszusatz verbindet „ordnungsgemäßes Verfahren“ mit anderen verfassungsrechtlichen Garantien, die eindeutig verfahrensrechtlicher Natur sind, und trennt die Garantie eines ordnungsgemäßen Verfahrens vom Recht auf Selbstbezichtigung nur durch ein Komma. In den wichtigen Entscheidungen Dred Scott v. Sandford (1857), Hepburn v. Griswold (1870) und Adair v. United States (1908) stellte der Oberste Gerichtshof jedoch fest, dass die Klausel einen substanziellen Inhalt hat.

Im vierzehnten Verfassungszusatz ist „due process“ nicht mit strafprozessualen Garantien verbunden, sondern ähnelt jenen staatlichen Verfassungsbestimmungen, die von staatlichen Gerichten als substanziell eingestuft worden waren. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch die Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsschutzklauseln der Bundesverfassung außer Acht gelassen. Unterstützt wurde das Gericht von zahlreichen Verfassungskommentatoren, die in der Absicht, das materielle Element des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu leugnen, die Geschichte der bundesstaatlichen Verfassungsgarantien „ordentliches Gerichtsverfahren“ und „Recht des Landes“ ignoriert oder falsch interpretiert haben. Die Freiheit von der prozeduralen Konnotation des vierzehnten Verfassungszusatzes „due process“ erleichterte den Weg des materiellen Inhalts von der Ablehnung in den Schlachthoffällen (1873) über die Annahme in Chicago, Milwaukee & St. Paul Railway Company v. Minnesota (1890) bis hin zur vollständigen Annahme in Lochner v. New York (1905). Die Annahme der Inkorporationsdoktrin durch den Gerichtshof und die daraus folgende Aufnahme der verschiedenen in der Bill of Rights aufgezählten Verfahrensgarantien in den vierzehnten Verfassungszusatz gleicht den Inhalt der beiden Klauseln über das gebührende Verfahren weitgehend an. Diese Entwicklung hat das letzte Kapitel der Neuinterpretation des „Law of the Land“ geschrieben.

Frank R. Strong
(1986)

Bibliographie

Howard, A.E. Dick 1968 The Road from Runnymede: Magna Carta und Konstitutionalismus in Amerika. Charlottesville: University Press of Virginia.

Rembar, Charles 1980 The Law of the Land: The Evolution of Our Legal System. New York: Simon and Schuster.

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